Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Umsetzung
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Mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt die EU neue umfangreiche Meldepflichten für Importeure von bestimmten CO2 intensiven Waren ein. Betroffen sind die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Für alle Importe seit 1. Oktober 2023 müssen Importeure melden, wie viele Tonnen CO2-Äquivalente in den eingeführten Waren enthalten sind (sog. „graue Emissionen“). Die erste Meldung ist bis zum 31. Januar 2024 abzugeben. Hierfür sind detaillierte Daten aus den Herstellungsanlagen in Drittländern erforderlich. Ab 1. Januar 2026 dürfen dann nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ die gelisteten Waren einführen. Zudem sind dann für die in den Importierten Waren enthaltenen Tonnen CO2-Äquivalente sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Ziel ist es, dass importierte Waren einen ähnlichen CO2-Preis auferlegt bekommen („Grenzausgleich“), wie Waren, die in der EU hergestellt wurden und für die das EU-Emissionshandelssystem gilt.
Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und die IHK Lippe zu Detmold möchten Ihnen gemeinsam einen Überblick über das CO2-Grenzausgleichssytem, die zuständigen Behörden und das Regelungswerk geben. Zudem freuen wir uns auch auf einen Praxisbericht, wie bei Miele mit den Berichtspflichten umgegangen wird.