Geprüfte:r Industriemeister:in Kunststoff und Kautschuk
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsreinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines:r Industriemeisters:in haben.
Zu den einzelnen Prüfungsteilen kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen.
Anmeldung
Die Prüfungen finden regelmäßig im Frühjahr und im Herbst statt.
Prüfungsfächer
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Rechtsbewusstes Handeln
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Handlungsspezifische Qualifikationen
- Zwei integrative, schriftliche Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation und Führung und Personal
- Präsentation und Fachgespräch in den Handlungsbereichen Führung und Personal, Technik und Organisation
Bestehensregelung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der:die Prüfungsteilnehmer:in in allen Handlungsbereichen und dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Wiederholungsprüfung
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Anrechnung der bestandenen Prüfungsfächer innerhalb von zwei Jahren.
Prüfungsgebühr
- Stufe "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” 250 Euro
- Stufe "Handlungsspezifische Qualifikationen” 250 Euro
Vorbereitung
Rechtsgrundlage Verordnung vom 13.05.2014, zuletzt geändert am 09.12.2019