Geprüfte:r Industriemeister:in Elektrotechnik

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
  • eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als 5 Jahre zurückliegt und
  • zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsreinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik haben.
Zu den einzelnen Prüfungsteilen kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen.

Voraussichtliche Prüfungstermine

Prüfungsteil Frühjahr 2026 Herbst 2026 Frühjahr 2027 Herbst 2027 Frühjahr 2028
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  • Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
  • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Rechtsbewusstes Handeln
29.04.2026 05.11.2026 29.04.2027 21.10.2027 03.05.2028
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Zusammenarbeit im Betrieb
30.04.2026 06.11.2026 30.04.2027 22.10.2027 04.05.2028
Handlungsspezifische Qualifikationen
  • Situationsaufgabe Handlungsbereich: Technik
21.05.2026 12.11.2026 25.05.2027 23.11.2027 23.11.2028
Handlungsspezifische Qualifikationen
  • Situationsaufgabe Handlungsbereich: Organisation
22.05.2026 13.11.2026 26.05.2027 24.11.2025 24.11.2028

Anmeldung und Anmeldefristen

Die Anmeldung erfolgt digital über unser Fortbildungs-Info-Center.
Anmeldefristen
Frühjahr: 31.01. des Jahres
Herbst: 31.07. des Jahres
Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold behält sich vor, bei geringen Anmeldezahlen die Prüfung zu dem jeweiligen Termin nicht durchzuführen.

Prüfungsfächer

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

  • Rechtsbewusstes Handeln
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Zusammenarbeit im Betrieb
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten

Handlungsspezifische Qualifikationen

  • Zwei integrative, schriftliche Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation und Führung und Personal
  • Präsentation und Fachgespräch in den Handlungsbereichen Führung und Personal, Technik und Organisation

Bestehensregelung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der:die Prüfungsteilnehmer:in in allen Handlungsbereichen und dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Wiederholungsprüfung

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Anrechnung der bestandenen Prüfungsfächer innerhalb von zwei Jahren.

Prüfungsgebühr

Prüfungsteil: "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” 345 Euro
Prüfungsteil: "Handlungsspezifische Qualifikationen” 345 Euro

Vorbereitung

Informationen zu Vorbereitungslehrgängen finden Sie in der Datenbank WIS oder auf unserer Homepage.

Rechtsgrundlage ElekMeistPrV 2004, zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 9.12.2019